WAS DARF DER BETRIEBSRAT REGELN - WAS NICHT?

Grenzen der Regelungsmacht der Betriebsparteien

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beteiligung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zum Wohle der Beschäftigten und des Betriebes zusammenarbeiten. Dabei weist das Betriebsverfassungsgesetz den einzelnen Beteiligten klare Aufgaben zu. Immer wieder stellen sich jedoch Fragen, wie weit die betriebliche Regelungsmacht durch Betriebsvereinbarungen reicht und welche Grenzen durch Tarifverträge aufgezeigt
werden. Die Tagesschulung vermittelt die erforderlichen Kenntnisse, damit Betriebsräte in der Verhandlung mit dem Arbeitgeber erkennen können, wie weit ihre betriebliche Regelungskompetenz reicht. Auch für Betriebsräte, deren Betrieb nicht tarifgebunden ist, ist diese Grenze zu beachten, da auch hier die „Tarifüblichkeit“ zu beachten ist.

  • Die Rollen von Betriebsrat und Gewerkschaft im Betrieb nach dem BetrVG
  • Betriebliche Rechtsetzung im Spannungsverhältnis zwischen Mitbestimmung und Tarifvertrag
  • Was bedeuten Tarifvorbehalt und Tarifvorrang?
  • Wann findet im Betrieb „üblicherweise“ ein Tarifvertrag Anwendung?
  • Rechtsfolgen einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung
  • Eskalationsmechanismen bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber
  • Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zu § 77 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 / 1.Halbsatz BetrVG, § 4 TVG

Im Seminar werden klassische Fälle, die oft zu Problemen führen, behandelt. Z.B. Gestaltung der Arbeitszeit, Zeitkontenregelungen, mobile Arbeit, Themen rund um die Vergütung.

Referent:innen

RA Jürgen Markowski,
Kanzlei Markowski Arbeitsrecht, Offenburg

Diese Seminare könnten sie auch interessieren

Interessenausgleich und Sozialplan
Die Interessenvertretungen müssen sich immer wieder mit Themen wie Verlagerung, Schließung, Insolvenz und damit verbundenen (Massen-)Entlassungen beschäftigen – egal ob sich die Wirtschaft stabilisiert oder Krisen bevorstehen. Interessenausgleich und Sozialplan sind die betriebsverfassungsrechtlichen Mittel, in denen die Interessenvertretungen dann fit sein müssen.