ARBEITSZEITERFASSUNG FÜR ALLE?

Aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung

Im Jahr 2022 hat das BAG vier grundlegende Entscheidungen zum Urlaubsrecht und zur Arbeitszeiterfassung getroffen. Die Entscheidungen werden in vielen Betrieben Auswirkungen auf die Beschäftigten und bestehende Betriebsvereinbarungen haben. Das Seminar klärt auf: was ist genauer Inhalt der Entscheidungen? Was müssen Betriebsräte nun beachten? Wann und wo müssen bestehende Betriebsvereinbarungen zum Urlaub und zur Arbeitszeiterfassung angepasst werden?

Inhalte im Seminar:

  • Automatischer Verfall von Urlaub?
    • Der Grundsatz von Verfall von Urlaub nach deutschem Recht (Bundesurlaubsgesetz)
    • (neue) Pflichten des Arbeitgebers
    • Auswirkungen der Gerichtsentscheidungen auf tarifliche Urlaubsansprüche
    • Auswirkungen der Gerichtsentscheidungen für bestehende Betriebsvereinbarungen zum Urlaub
    • EuGH Urteile vom 6. November 2018 – C-884/16 & 22. September 2022 (C-120/21; C-518/20; C-727/20)
    • BAG Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 245/19
  • Kürzung von Urlaub auf Grund von Kurzarbeit?
    • Grundsätze zur Urlaubsberechnung nach § 3 I Bundesurlaubsgesetz
    • Auswirkungen von Kurzarbeit auf Urlaubsansprüche – wann kann und darf eine Reduzierung des Jahresurlaubs erfolgen?
    • Das Günstigkeitsprinzip nach kollektivvertraglichen Regelungen
    • BAG Urteile vom 30.11.2021 (9 AZR 225/21 und 9 AZR 234/21)
  • Arbeitszeiterfassung für alle?
    • Gesetzliche Neuregelung zur Arbeitszeiterfassung
    • Initiativrecht des Betriebsrates zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung nach § 87 BetrVG?
    • Auswirkungen der neuen Gesetzeslage und Gerichtsentscheidung auf bestehende Betriebsvereinbarungen (u.a. sog. „Vertrauensarbeitszeit im Betrieb“)
    • Rechtliche Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung nach § 87 I Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 II Nr. 1 ArbSchG
    • Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates bei Verstößen gegen das Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetz sowie die Rolle des Gewerbeaufsichtsamtes
    • BAG Urteil vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21
Referent:innen

Alexander Fischer
Rechtsanwalt

Steigelmann, Fischer, Weidner
Fachanwälte für Arbeitsrecht Karlsruhe

Überragende Kenntnisse im Arbeitsrecht sind eine Voraussetzung, um erfolgreich zu sein. Es bedarf jedoch auch der handelnden Personen, die diese Kenntnisse strategisch klug umsetzen.
6 Anwältinnen und Anwälte haben die offiziell von der Anwaltskammer verliehene Zusatzqualifikation „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ erworben. Dieser Titel erfordert nachzuweisende Kenntnisse und Berufserfahrung durch jahrelange Tätigkeit im Arbeitsrecht und muss durch Bescheinigungen jährlicher Fortbildungen jeweils bestätigt werden.
Diese hohe Zahl an Fachanwälten für Arbeitsrecht weisen bundesweit nur wenige Anwaltskanzleien auf.

Seit über 30 Jahren zählt die Kanzlei zu den führenden Fachkanzleien für Arbeitsrecht im süddeutschen Raum. An den Standorten in Karlsruhe, Landau und Pforzheim schult, berät und vertritt sie Betriebsräte vieler Unternehmen in Fragen der betrieblichen Mitbestimmung, in Einigungsstellen oder im Falle von Umstrukturierungen beim Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans. Mit sieben Fachanwälten im Bereich Arbeitsrecht werden Arbeitnehmer:innen, Betriebs- und Personalräte u. a. bei Kündigung, Abwicklungsvertrag, Abmahnung, Lohn und Gehalt, Eingruppierung, Versetzung oder Arbeitszeugnis vertreten.