Um was geht's?

Ein Logistikzentrum mit rund 1.900 Beschäftigten.

Vom 08.11. bis 10.11.2022 reisten der Betriebsratsvorsitzende und drei weitere Betriebsratsmitglieder zum Deutschen Betriebsrätetag in Bonn. Der Arbeitgeber bezahlte die Seminar- und Reisekosten. Die Rückreise erfolgte gegen Mittag des 10.11.2022. In seinem Arbeitszeitnachweis gab der Betriebsratsvorsitzende unter anderem an, er habe am 9.11. mittags und am Abend Betriebsratsarbeit getätigt.

Der Arbeitgeber wirft dem Betriebsratsvorsitzenden vor, lediglich am 8.11.2022 am Betriebsrätetag teilgenommen zu haben, an den Folgetagen sei er der Veranstaltung ferngeblieben. Es bestehe aufgrund seiner Angaben der Verdacht des Arbeitszeitbetruges.

Der Betriebsratsvorsitzende hat eingeräumt, den Betriebsrätetag am Vormittag des 9.11. aus privaten Gründen verlassen zu haben.

Ansicht des Gerichts:

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitgebers zur fristlosen Kündigung stattgegeben. Ein wichtiger Grund i.S. § 626 BGB für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung liegt nach Ansicht des Gerichts darin, dass der Betriebsratsvorsitzende schwerwiegend gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe.

Darüber hinaus bestand nach Überzeugung der Kammer zumindest der dringende Verdacht, dass der Betriebsratsvorsitzende in seinem Arbeitszeitnachweis für den 9.11.2022 bewusst falsche Angaben gemacht hat. Die Angabe des Betriebsratsvorsitzenden, anderweitige Betriebsratsarbeit geleistet zu haben, hielt die Kammer nicht für glaubhaft. Sie steht auch im Widerspruch zu Erklärungen, die der Betriebsratsvorsitzende nach der Rückkehr gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern abgegeben hatte.

Das eigenmächtige vorzeitige Verlassen des Betriebsrätetages, um privaten Interessen nachzugehen, und der Verdacht einer versuchten Täuschung über stattdessen geleistete Betriebsratstätigkeit, hat das Vertrauen des Arbeitgebers tief erschüttert.

Ein solches Verhalten rechtfertigt den Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.

Wichtig für Sie!

Bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG, bei denen der Arbeitgeber die Kosten übernimmt und die TN von der Arbeit freistellt, müssen die Seminarzeiten lückenlos besucht werden.

Die freigestellten BR-Mitglieder müssen Ihre Teilnahme wie Arbeitszeit behandeln. Der Veranstaltung fernzubleiben ist unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit.