Ihr Amt...

Um als gewähltes Mitglied einer Interessenvertretung die Aufgaben korrekt, kompetent und umfassend ausüben zu können, ist es notwendig das entsprechende Fachwissen zu haben. Mitglieder des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten haben Anspruch auf den Besuch der für ihre Tätigkeit erforderlichen Schulungen.

Betriebsrat
Mitglieder des Betriebsrates haben gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf den Besuch der für ihre Tätigkeit erforderlichen Schulungen. Von einer Erforderlichkeit ist auszugehen, wenn die Betriebsratsmitglieder nicht über die Kenntnisse verfügen, die für eine Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind. Bei dem Schulungsanspruch handelt es sich dabei nicht um einen Anspruch des einzelnen Mitgliedes, sondern um einen Kollektivanspruch, weshalb eine Beschlussfassung des Betriebsrates zur Seminarteilnahme erforderlich ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Betriebsratsmitglied für die Teilnahme unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) freizustellen. Bei Teilzeitbeschäftigten muss zudem für die über die normale Arbeitszeit hinausgehende Seminarzeit gemäß § 37 Abs. 3 i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG ein Ausgleich durch Arbeitsbefreiung oder Vergütung erfolgen.

Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die Mitglieder der JAV haben gemäß § 37 Abs. 6 i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf die Genehmigung von Schulungen, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Von einer Erforderlichkeit ist auszugehen, wenn die JAV-Mitglieder nicht über die Kenntnisse verfügen, die für eine Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind. Der Beschluss über eine Schulungsteilnahme erfolgt nicht durch die JAV, sondern durch den Betriebsrat. Die JAV kann aber selbstverständlich dem Betriebsrat entsprechende Vorschläge unterbreiten und ist gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG an der Abstimmung zu beteiligen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das JAV-Mitglied für die Teilnahme unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) freizustellen. Bei Teilzeitbeschäftigten muss zudem für die über die normale Arbeitszeit hinausgehende Seminarzeit gemäß § 37 Abs. 3 i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG ein Ausgleich durch Arbeitsbefreiung oder Vergütung erfolgen.

Schwerbehindertenvertretung
Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und deren herangezogene StellvertreterInnen haben gemäß § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, wenn diese für ihre Arbeit erforderlich sind. Da es sich bei der Schwerbehindertenvertretung nicht um ein Kollektivorgan handelt, entscheidet die Vertrauensperson allein über die Seminarteilnahme. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vertrauensperson oder deren StellvertreterIn für die Teilnahme unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) freizustellen.

Hinweis für Ihre Beschlussfassung

Vor der Anmeldung zum Seminar ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 37 Abs. 6 BetrVG sowie die Entsendungsmitteilung an den Arbeitgeber notwendig. Zur ordnungsgemäßen  Beschlussfassung nach § 37 Abs. 6 BetrVG gehört:

  • Der entsprechende Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Betriebsratssitzung mit Vorlage der Seminare und der Namen der Betriebsratsmitglieder/ Mitglieder der Jugend- und  Auszubildendenvertretung, die das Seminar besuchen sollen.
  • Die Erforderlichkeit der Qualifizierungsmaßnahme für die Betriebsratsarbeit/die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist vor einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung zu prüfen.
  • Der Beschluss ist im Protokoll festzuhalten.
  • Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen der Themenplan zu übergeben, damit er die Geeignetheit des Seminars, aber auch die Erforderlichkeit für die Tätigkeit des Betriebsrats/der Jugend- und Auszubildendenvertretung überprüfen kann.

 Für die Schwerbehindertenvertretung und deren Stellvertretung gelten die Bestimmungen nach § 179 Abs. 4 und Abs. 8 SGB IX.

Hilfreiche Dokumente

Sie benötigen eine Vorlage für die Kostenübernahme oder eine Mitteilung an die Geschäftsleitung? Hier finden Sie eine Auswahl.

Warum soll ich eine Schulung besuchen?

Sie benötigen Fachwissen, um die Aufgaben der Interessenvertretung kompetent und sicher ausüben zu können. Mitglieder des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten haben Anspruch auf den Besuch der für ihre Tätigkeit erforderlichen Schulungen.

Habe ich einen Schulungsanspruch?

Als Betriebsrat müssen Sie über ausreichend Kenntnisse verfügen. Diese erlangen Sie über den Besuch von Seminaren und Schulungen zum Thema Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht. Grundlagenschulungen sollten alle neu gewählten Betriebsräte zu Beginn besuchen. Aufbauseminare können in der laufenden Amtszeit folgen.

Darf der Arbeitgeber eine Schulung untersagen?

Nein, das darf er nicht. Der Arbeitgeber hat keine Genehmigungspflicht. Betriebsräte haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.  Dieser Anspruch ist in § 37 Absatz 6 und 7 BetrVG geregelt. Sie dürfen so oft Schulungen besuchen, wie es nötig ist. Planen Sie Ihre Schulungen rechtzeitig, um Ihrem Arbeitgeber etwas Zeit zu lassen, dem zuzustimmen. So starten Sie mit gutem Gefühl in Ihre Weiterbildung!

Wer bezahlt die Schulungen?

Der Betriebsrat wählt das Seminar und den Seminaranbieter selbst, der Arbeitgeber hat die Kosten zu tragen. Dazu gehören Seminargebühren, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie Fahrtkosten.

Wie verhält es sich bei speziellen Schulungen?

Hier muss der Betriebsrat nachweisen, dass die Schulung für einen bestimmten Bereich seiner Arbeit erforderlich ist. Ein Seminar zum Thema „Sucht“ kann nur besucht werden, wenn es bestimmte Fälle in der Belegschaft gibt. Die Interessenvertretung entscheidet grundsätzlich selbst, welche Inhalte sinnvoll zur Arbeit im Unternehmen passen.